Wärmepumpen-Förderung verständlich berechnet.
Ermittle Schritt für Schritt den voraussichtlichen Zuschuss für Deine Wärmepumpenmaßnahme. Der Rechner berücksichtigt Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, Familienzuschlag und den geltenden Förderhöchstbetrag.
Voraussichtliche Förderung ermitteln
Beginne mit der Schnellprüfung. Danach öffnet sich die genaue Detailabfrage. Neben jedem erklärungsbedürftigen Feld findest Du ein i-Symbol mit einer verständlichen Erläuterung.
Schnellprüfung
Mit wenigen Angaben entsteht eine erste Einschätzung. Die nachfolgende Detailabfrage prüft die Voraussetzungen genauer.
Gemeint ist nicht nur das Wärmepumpengerät. Trage den Gesamtpreis laut Angebot ein: Wärmepumpe, Einbau, Inbetriebnahme, notwendige Elektro- und Heizungsarbeiten, hydraulischer Abgleich sowie weitere unmittelbar erforderliche Maßnahmen. Photovoltaik und Stromspeicher gehören nicht in dieses Feld.
Die KfW 458 gilt für bestehende Wohngebäude. Bauantrag oder Bauanzeige müssen bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Für Grundförderung kann auch ein vermietetes Einfamilienhaus in Frage kommen. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gibt es jedoch nur für eine selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohnung des Eigentümers.
Die Art der vorhandenen Heizung entscheidet, ob zusätzlich zur Grundförderung ein Klimageschwindigkeitsbonus möglich ist. Bei einer zentralen Gas- oder Biomasseheizung ist außerdem das Alter der Anlage entscheidend.
Bei einer zentralen Gas- oder Biomasseheizung muss die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des KfW-Antrags mindestens 20 Jahre zurückliegen. Für Öl, Kohle, Gas-Etagenheizung und Nachtspeicher gilt diese Altersgrenze nicht.
Für den Klimageschwindigkeitsbonus muss die alte Heizung bei Antragstellung funktionsfähig sein und anschließend fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
Berücksichtigt wird mindestens ein Kind, das bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt ist, in der Wohnung seinen Haupt- oder alleinigen Wohnsitz hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung besteht. Der Familienzuschlag beträgt einmalig 10.000 €, unabhängig von der Kinderzahl.
- Welche Personen zählen? Alle in der geförderten Wohnung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren dort gemeldete Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Volljährige Kinder zählen nicht allein deshalb mit, weil sie dort wohnen. Sie zählen nur mit, wenn sie selbst Miteigentümer sind.
- Was bedeutet „zu versteuerndes Einkommen“? Das ist weder Brutto- noch Nettoeinkommen. Übernimm den Betrag, der im Einkommensteuerbescheid ausdrücklich als „zu versteuerndes Einkommen“ bezeichnet ist.
Detailabfrage
Die Angaben aus der Schnellprüfung wurden übernommen. Ergänze jetzt die Daten, die für eine genauere Berechnung notwendig sind.
Erste Einschätzung aus der Schnellprüfung
1. Antrag und Gebäude
Das Antragsdatum steuert die jeweils gültigen Fördersätze und Höchstbeträge.
Maßgeblich ist der Tag, an dem der vollständige Antrag bei der KfW eingeht. Nicht Montage-, Rechnungs- oder Auszahlungsdatum.
Bei Antragstellung müssen Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegen. Ist das genaue Datum nicht bekannt, trage ein plausibles Datum ein und lasse es später anhand der Unterlagen prüfen.
Für diesen Rechner wird eine Privatperson als Eigentümer des Einfamilienhauses vorausgesetzt. Eine im Grundbuch eingetragene GbR und Personen mit Nießbrauchrecht sind in KfW 458 nicht antragsberechtigt.
Bei Vermietung kann grundsätzlich die 30-%-Grundförderung möglich sein. Die persönlichen Bonusförderungen werden nur für die selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohnung gewährt.
Vor dem Antrag darf das Vorhaben nicht begonnen haben. Ein vorher geschlossener Liefer- oder Leistungsvertrag ist nur zulässig, wenn er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthält.
Hat die Kommune für das Grundstück verbindlich den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz festgelegt, kann statt einer Einzelheizung nur der Netzanschluss förderfähig sein.
2. Wärmepumpenmaßnahme und Kosten
Der Zuschuss wird nur auf anerkannte förderfähige Kosten bis zum geltenden Höchstbetrag berechnet.
Gesamtpreis der vollständigen Wärmepumpenmaßnahme laut Angebot. Photovoltaik und Batteriespeicher werden nicht mitgerechnet.
Ist die genaue förderfähige Summe bereits bekannt, trage sie hier ein. Bleibt das Feld leer, nimmt der Rechner für die Ersteinschätzung an, dass die gesamten eingegebenen Maßnahmenkosten förderfähig sind.
Skonto, Cashback, Versicherungsleistungen oder sonstige Kostenminderungen reduzieren die förderfähigen Kosten.
Wurden am selben Gebäude bereits Kosten aus einem früheren Heizungsförderantrag berücksichtigt, verringert sich der noch verfügbare Förderhöchstbetrag. Meist ist hier 0 € einzutragen.
Die Wärmepumpe muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Das Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte bestätigt dies in der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
Der Einbau muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden sein. Dazu gehört normalerweise der hydraulische Abgleich; bei luftgeführten Systemen die Anpassung der Luftvolumenströme.
3. Vorhandene Heizung
Diese Angaben bestimmen, ob der Klimageschwindigkeitsbonus berücksichtigt werden kann.
Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen können unabhängig vom Alter bonusfähig sein. Zentrale Gas- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Bei zentraler Gas- oder Biomasseheizung muss die Inbetriebnahme am Antragsdatum mindestens 20 Jahre zurückliegen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt eine funktionsfähige Altanlage voraus. Die Grundförderung kann davon unabhängig weiterhin möglich sein.
Die bonusfähige alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Bleibt sie als fossile Reserveheizung bestehen, ist der Bonus regelmäßig nicht ansetzbar.
4. Haushalt und Einkommen
Beispiel: Antrag 2026 → Summe aller relevanten Einkommen 2023 plus Summe aller relevanten Einkommen 2024, anschließend geteilt durch zwei. Antrag 2027 → entsprechend 2024 und 2025.
Nur bei Selbstnutzung. Entscheidend ist der zeitliche Durchschnitt über zwei Jahre aus der Summe der zu versteuernden Einkommen aller relevanten Personen.
Maßgebliche Steuerjahre werden aus dem Antragsdatum ermittelt.
- Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung beziehungsweise des Hauses,
- deren dort gemeldete Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
- deren dort gemeldete Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Rechner zieht einmalig 10.000 € vom maßgeblichen Haushaltsjahreseinkommen ab, wenn mindestens ein berechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Die Anzahl weiterer Kinder erhöht den Betrag nicht.
- Exakte Steuerwerte: beste Näherung an die spätere KfW-Prüfung.
- Schnellangabe übernehmen: nutzt nur die zuvor gewählte Einkommensstufe.
- Keinen Bonus ansetzen: rechnet vorsichtig ohne Einkommensbonus.
5. Weitere Förderungen
Diese Angaben verändern den errechneten KfW-Zuschuss nicht automatisch, können aber eine zusätzliche Kumulierungsprüfung erforderlich machen.
Öffentliche Fördermittel können grundsätzlich kombiniert werden, allerdings gelten Kumulierungsgrenzen. Für dieselben förderfähigen Kosten darf nicht gleichzeitig ein Antrag bei KfW und BAFA gestellt werden.
Dieselbe Maßnahme kann nicht zugleich als KfW-Förderung und als steuerliche Förderung nach den einschlägigen Vorschriften geltend gemacht werden. Eine steuerliche Beratung ersetzt dieser Rechner nicht.
Berechnungsergebnis
Das Ergebnis zeigt eine nachvollziehbare Ersteinschätzung auf Basis Deiner Angaben und des angegebenen Regelstands.
Bitte führe zuerst die Berechnung durch.
Orientierung – keine Förderzusage
Der Rechner basiert auf den ab 21.07.2026 gültigen Bedingungen der KfW-Heizungsförderung 458. Die endgültige Förderfähigkeit, die anerkannten Kosten und der Zuschuss werden ausschließlich durch die KfW anhand des vollständigen Antrags und der Nachweise festgestellt.
Bei Antragsdaten ab 2027 können weitere Änderungen – insbesondere der angekündigte Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen – eine erneute Aktualisierung der Berechnungslogik erforderlich machen.